Eine Mund-Nase-Bedeckung ist für bestimmte geschlossene Räume vorgeschrieben. Außerdem ist die Maske wichtig in Situationen, in denen Sie den Mindestabstand zu anderen Menschen schwer einhalten können – und damit das Infektionsrisiko steigt.
Die Maskenpflicht gilt in Büro- und Verwaltungsgebäuden und in Aufzügen. Wenn Sie sich an Ihrem festen Arbeitsplatz befinden und der Mindestabstand eingehalten wird, können Sie die Maske ablegen.
Auch für Fahrgäste im öffentlichen Nahverkehr, an Bahnhöfen, in Haltestellenbereichen, an Flughäfen und auf Fähren und Fährterminals, sowie beim Besuch von Einzelhandelsgeschäften besteht die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Darüber hinaus muss in Gaststätten, beim Frisörbesuch oder auch beim Aufsuchen von ärztlichen Praxen ein Mund-Nase-Schutz getragen werden.
Auf Demonstrationen mit über 100 Teilnehmenden ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend. Auch bei geringerer Anzahl an Teilnehmenden muss eine Maske getragen werden, sollte es zum Beispiel Sprechchöre auf der Demonstration geben.
Die vollständige Auflistung aller Bereiche, für die eine Pflicht besteht, finden Sie in der Infektionsschutzverordnung unter §4.
Die Mund-Nase-Bedeckung muss Mund und Nase bedecken, damit eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.
Wenn Sie sich nicht an die Pflicht halten, müssen Sie mit einem Bußgeld von 50 bis 500 Euro rechnen.
Sollten Sie über keine Mund-Nase-Bedeckung verfügen, dürfen Sie auch einen Schal oder ein Tuch verwenden. Kinder bis einschließlich dem sechsten Lebensjahr, sowie Menschen, die aufgrund einer Behinderung wie Gehörlosigkeit oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Maske tragen können, sind von der Pflicht ausgenommen.
Informationen zur Handhabung und Reinigung sowie die Unterscheidung zwischen Alltagsmasken und medizinischen Masken finden Sie auf der Website der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
15.10.2020 : https://www.berlin.de/corona/faq/#headline_1_1